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   OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - I-22 U 2/09   

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https://dejure.org/2009,8523
OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - I-22 U 2/09 (https://dejure.org/2009,8523)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2009 - I-22 U 2/09 (https://dejure.org/2009,8523)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - I-22 U 2/09 (https://dejure.org/2009,8523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § ... 826; ; WpHG § 13; ; WpHG § 13 Abs. 1; ; WpHG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; WpHG § 37b; ; WpHG § 37b Abs. 1; ; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 448; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; KWG § 44

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Haftung eines börsennotierten Unternehmens wegen Herausgabe einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1655
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2009 vertretenen Ansicht kommt es für das Verständnis des Erklärungsinhalts nicht auf die Sicht eines durchschnittlichen Kleinaktionärs mit durchschnittlichen Kenntnissen an (Bl. 446 GA), vielmehr ist auf einen kundigen Leser abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 118; der BGH hat im Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, bei der Auslegung einer Insiderinformation ebenfalls auf einen "verständigen Anleger" abgestellt, vgl. juris, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht eine Publikationspflicht hinsichtlich nicht öffentlich bekannter Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, wobei die Umstände auch in der Zukunft liegen können, soweit sie hinreichend präzise und deren Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 20).

    Davon abzugrenzen sind bloße Gerüchte und Spekulationen, die nicht publizitätspflichtig sind, weil ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist (vgl. Assmann/Schneider, a.a.O., § 13, Rn. 17; BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 23 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 WpHG).

    Die Vorlage von Urkunden darf nicht der Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142, Rn. 1) und nicht zur Informationsgewinnung dienen (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen XI ZR 277/05, zitiert nach juris, dort Rn. 20); Voraussetzung einer Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist deshalb zunächst ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag der Partei (vgl. wie vor und BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06

    Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2009 vertretenen Ansicht kommt es für das Verständnis des Erklärungsinhalts nicht auf die Sicht eines durchschnittlichen Kleinaktionärs mit durchschnittlichen Kenntnissen an (Bl. 446 GA), vielmehr ist auf einen kundigen Leser abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 118; der BGH hat im Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, bei der Auslegung einer Insiderinformation ebenfalls auf einen "verständigen Anleger" abgestellt, vgl. juris, Rn. 26).

    Unlauteres Handeln im Sinne von § 826 BGB setzt zumindest Kenntnis von der Unrichtigkeit der mitgeteilten Tatsachen voraus (vgl. BGH, wie vor, Rn. 45; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 64).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG scheidet nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, denen der Kläger insoweit selbst nicht entgegentritt, aus, weil es sich bei der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 20.07.2007 nicht um eine Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand der Erstbeklagten handelte (vgl. dazu: BGH Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen II ZR 402/02, zitiert nach juris, dort Rn. 24-29).

    Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, genügt dafür im allgemeinen nicht die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat oder sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorgerufen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen II ZR 402/02, zitiert nach juris, dort Rn. 49).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Die Vorlage von Urkunden darf nicht der Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142, Rn. 1) und nicht zur Informationsgewinnung dienen (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen XI ZR 277/05, zitiert nach juris, dort Rn. 20); Voraussetzung einer Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist deshalb zunächst ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag der Partei (vgl. wie vor und BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Rn. 30).
  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 15/07

    Unzulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags nach Berufungseinlegung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, weil die Tatsachen hinreichend aufgeklärt sind und die Entscheidung nicht von der Klärung einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist ( vgl. BGH Beschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen II ZB 15/07, zitiert nach juris, dort Rn. 5).
  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kläger (vgl. BGH Urteil vom 03.03.2008, Aktenzeichen II ZR 310/06/Com-ROAD VIII, zitiert nach juris, dort Rn. 16; Urteil vom 04.06.2007, Aktenzeichen II ZR 147/05/ComROAD IV, zitiert nach juris, dort Rn. 16; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8 ff.).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09
    Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Kläger (vgl. BGH Urteil vom 03.03.2008, Aktenzeichen II ZR 310/06/Com-ROAD VIII, zitiert nach juris, dort Rn. 16; Urteil vom 04.06.2007, Aktenzeichen II ZR 147/05/ComROAD IV, zitiert nach juris, dort Rn. 16; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8 ff.).
  • OLG Braunschweig, 12.01.2016 - 7 U 59/14

    Haftung der Porsche-AG für unrichtige Informationen hinsichtlich der Absicht der

    Überdies genügt, wie sonst auch, für den Ausspruch des Unwerturteils der Sittenwidrigkeit weder der behauptete Gesetzesverstoß noch die Tatsache des Schadenseintritts; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben, wobei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich ist (Urteil S. 10 Abs. 3 Bl. 303; BGHZ 192, 90 - in Juris Rz. 28 - 160, 149 - in Juris Rz. 49 - BGH NJW-RR 2013, 550 - in Juris Rz. 25 - OLG Stuttgart a.a.O. - in Juris Rz. 175-177 - OLG Düsseldorf WM 2009, 1655 - in Juris Rz. 32 - LG Stuttgart ZIP 2014, 726 - in Juris Rz. 142 a.E. -).

    Damit ist ein das Kauf- und Verkaufsverhalten beeinflussendes wiederholtes Verbreiten grob falscher Ad-hoc-Mitteilungen an die Marktteilnehmer gemeint (BGHZ 160, 134 - in Juris Rz. 33ff - 160, 149 - in Juris Rz. 33ff - BGH NJW 2008, 76 - in Juris Rz. 10 - BGH NJW-RR 2008, 1004 - in Juris Rz. 9ff - BGH WM 2008, 395 - in Juris Rz. 9ff - OLG Düsseldorf WM 2009, 1655 - in Juris Rz. 32f - Palandt/Sprau a.a.O. Rz. 35a zu § 826), aber auch die Verbreitung sonstiger grob falscher Informationen, die zu einer Anlageentscheidung führen, wie etwa die Vorspiegelung einer aktienrechtlich nicht gegebenen Kündigungsmöglichkeit.

    Auch insoweit bedarf es stets, wie bereits unter a) ausgeführt, der Gesamtbetrachtung aller Umstände (BGHZ 192, 90 - in Juris Rz. 28 - OLG Stuttgart a.a.O. - in Juris Rz. 181 - OLG Düsseldorf WM 2009, 1655 - in Juris Rz. 32 - LG Stuttgart ZIP 2014, 726 - in Juris Rz. 142 a.E. -).

    Soweit der Kläger meint, es komme auf ein eigennütziges Vorstandsinteresse nicht an, geht sein Vortrag daran vorbei, dass das eigennützige Interesse des Handelnden nach der Rechtsprechung eines der maßgeblichen subjektiven Kriterien für die Beurteilung des Verhaltens als verwerflich und damit sittenwidrig ist (vgl. BGH II ZR 402/02 - in Juris Rz. 49f - OLG Düsseldorf BB 2011, 2446 - in Juris Rz. 176, 181 - OLG Düsseldorf WM 2009, 1655 - in Juris Rz. 32 -).

  • LG Essen, 05.05.2011 - 4 O 244/09

    Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Äußerung eines

    Es wäre nach Auffassung der Kammer im Interesse des Schutzes der Kapitalanleger auch verfehlt, Pressemitteilungen eines Unternehmens - anders als Ad-hoc-Mitteilungen - grundsätzlich eine haftungsauslösende Wirkung abzusprechen (so der Tendenz nach OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2009, I - 22 U 2/09; zitiert nach juris).

    Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.07.2004, II ZR 402/02 = NJW 2004, 2971, 2973; BGH, Urt. v. 19.07.2004, II ZR 217/03 = NJW 2004, 2668, 2670; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2009, I - 22 U 2/09; zitiert nach juris).

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